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Zweck und Aufgabe des Vereins ist die Förderung von
Bildung, Ausbildung und Arbeit sowie die Förderung
des Umweltschutzes.
Der Verein ermöglichst sozial Benachteiligten durch
berufliche Qualifizierung, soziale Beratung und
Betreuung in Verbindung mit lernorientierter
Beschäftigung Entwicklungsprozesse zur
arbeitsmarktlichen Integration.
Der Verein pflegt die Umweltbildung und bekennt sich
zum präventiven Umweltschutz.
Die Mitgliederversammlung kann die Übernahme anderer
Aufgaben beschließen, soweit es sich um
steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des Abschnittes
"steuerbegünstigte Zwecke" der Abgaben-Ordnung
handelt.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des
Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den
Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
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zuletzt aktualisiert am 17. November 2022
gecko - Coaching für Menschen in beruflicher Veränderung in Bremen, Wir unterstützen Sie, damit Sie beruflich weiter kommen. Gecko Bremen bietet Coaching, Prozessbegleitung und Training für Menschen in beruflicher Veränderung.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
Freiberufliche Tätigkeit für Unternehmensberatungen.
Es wird auch unter der Bezeichnung "elogen
Unternehmensberatung" gearbeitet.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
Freiberufliche Tätigkeit als Psychologin seit ca. 1975.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
Freiberufliche Gartengestaltung.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
Die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen, die betriebswirtschaftliche Prüfungstätigkeit, die Erteilung von Bestätigungsvermerken über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen, sowie die damit vereinbarenden Tätigkeiten gem. § 33 i.V.m. § 57 Abs. 3 StBerG sowie § 2 i.V.m. § 43 a Abs. 4 WPO. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters oder des Wirtschaftsprüfers nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i.S.v. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG und § 43 a Abs. 3 Nr. 1 WPO, wie z.B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen. Die Gesellschaft darf Zweigniederlassungen errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Leiter der Zweigniederlassung muss ein Steuerberater und Wirtschaftsprüfer mit beruflicher Niederlassung am Ort der Zweigniederlassung sein (§ 34 Abs. 2 StBerG, §§ 3 Abs. 3, 47 WPO).
Ea bestehen bundesweit Standorte.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
Die Architektenkammer der Freien Hansestadt Bremen ist eine Körperschafte des öffentlichen Rechts und besteht seit 1972.
Sie ist eine Einrichtung, die die berufständischen Interessen der Architektinnen und Architekten wahrt und durchsetzt.
Zudem ist die Architektenkammer als Verbraucherschutzorganisation der Öffentlichkeit verpflichtet. Sie trägt dafür Sorge, dass die bei ihr eingetragenen Mitglieder ihren Pflichten nachkommen, beispielsweise sich regelmäßig beruflich weiterbilden oder, dass freischaffende Architekten über eine Haftpflichtversicherung mit ausreichenden Deckungssummen verfügen.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
Gegenstand ist der Betrieb der Hochschule der Gesundheitswirtschaft. Zu diesem Zweck entwickelt, erarbeitet und vertreibt die Gesellschaft programmierte Informations- und Lernsysteme für verschiedene technische Medien und Systeme. Ferner kann die Gesellschaft auf dem Gebiet der beruflichen und akademischen Bildung sowie der allgemeinen Erwachsenenbildung tätig werden.
Dies bezieht sich sowohl auf die Beratung von Unternehmen und öffentlichen Institutionen jeder Art in Aus- und Weiterbildungsfragen als auch auf die Übernahme von pädagogischen, technischen und logistischen Dienstleistungen insbesondere im Rahmen von Fernstudienangeboten.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
Die gemeinsame berufliche Tätigkeit als Rechtsanwältin und Rechtsanwalt.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024