Leider ergab Ihre Suche keinen Treffer.
Vielleicht haben Sie sich vertippt? Passen Sie gegebenenfalls Ihren Suchbegriff an und
starten Sie eine neue Suche oder gehen Sie zurück zur Startseite.
1. Die für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 in Verbindung mit § 43a Abs. 4 WPO. Hierzu gehören unter anderem: Durchführung betriebswirtschaftlicher Prüfungen, insbesondere solche von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen, Beratung und Vertretung der Auftraggeber in steuerlichen Angelegentheiten, Erstattung betriebswirtschaftlicher Gutachten.
2. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen.
3. Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an Gesellschaften ähnlicher Artz zu beteiligen oder gleichartige Unternehmen zu erwerben; ausgenommen ist die Beteiligung an Steuerberatungsgesellschaften. Sie darf Zweigniederlassungen errichten, sowie die berufsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (§ 47 Abs. 2 WPO, § 34 StBerG).
mehr ...
zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
Herzlich Willkommen bei Hanseass GmbH Ihrem unabhängigen Versicherungskontor in Bremen, Die Entwicklung von Deckungskonzepten und die
Vermittlung von Versicherungen (gemäß §34d Abs. 1 GweO) aller Art, von
Finanzierungen, soweit es sich nicht um
genehmigungspflichtige Geschäfte im Sinne von § 32
KWG handelt, sowie alle damit im Zusammenhang
stehenden Geschäfte.
mehr ...
zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
Die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen
sowie die damit vereinbaren Tätigkeiten gemäß §§ 33
i.V.m. 57 Abs. 3 Steuerberatungsgesetz (StBerG).
mehr ...
zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
Erbringung von Ingenieurleistungen für Geotechnik,
Beratung und Planungsleistungen gemäß Honorarordnung
für Architekten und Ingenieure (HOAI).
mehr ...
zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
Die für Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und
berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 33 in
Verbindung mit § 57 Abs. 3 StBerG.
mehr ...
zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
Der Erwerb, das Halten, die Verwaltung und die Veräußerung von Wagniskapitalbeteiligungen gemäß § 1 a Absatz (2) UBGG im Rahmen der Anlagegrenzen des UBGG, und zwar vorrangig an kleine und mittlere, besonders auch an technologieorientierte Unternehmen im Lande Bremen, mit dem Ziel der Schaffung und Sicherung nachhaltig wettbewerbsfähiger Existenzen oder der Erhaltung von deren Leistungsfähigkeit sowie die Vornahme sonstiger Geschäfte, die gemäß § 3 UBGG zulässig und nicht gemäß § 5 UBGG unzulässig sind.
mehr ...
zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024