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Asien Bankett
mehr ... zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
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Rechtsanwaltspraxis und Notariat.
Tätigkeitsschwerpunkte:
- Bank- und Kapitalanlagerecht
- Verbraucher- und Anlegerschutzschutz
- Immobilienrecht
- Straftrecht
- Mietrecht
- Verkehrsrecht
- IT-Recht
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Planung, Bauüberwachung und Inbetriebnahme von Anlagen und Maschinen im Anlagen- und Maschinenbau sowie die Personalgestellung, und -vermittlung in den Bereichen Anlagenbau, Maschinenbau, Handel/Banken/Versicherungen, Informationstechnologie und Medizin. mehr ... zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
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Der An- und Verkauf sowie die Vermittlung von Immobilien, die Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen für eigene und fremde Rechnung unter Verwendung von Vermögenswerten von Erwerbern, Mietern, Pächtern, sonstigen Nutzungsberechtigten, von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte sowie die wirtschaftliche Vorbereitung von Bauvorhaben als Baubetreuer im fremden Namen und für fremde Rechnung. Des Weiteren ist Gegenstand des Unternehmens das Betreiben von Geldgeschäften, insbesondere die Gewährung sowie Vermittlung von Darlehen. Ausgeschlossen ist der Betrieb von Bankgeschäften im Sinne des Kreditwesengesetzes. mehr ... zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
1. Die für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 in Verbindung mit § 43a Abs. 4 WPO. Hierzu gehören unter anderem: Durchführung betriebswirtschaftlicher Prüfungen, insbesondere solche von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen, Beratung und Vertretung der Auftraggeber in steuerlichen Angelegentheiten, Erstattung betriebswirtschaftlicher Gutachten.
2. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen.
3. Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an Gesellschaften ähnlicher Artz zu beteiligen oder gleichartige Unternehmen zu erwerben; ausgenommen ist die Beteiligung an Steuerberatungsgesellschaften. Sie darf Zweigniederlassungen errichten, sowie die berufsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (§ 47 Abs. 2 WPO, § 34 StBerG).
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Die Finanzierung von Maßnahmen der Wirtschaftsförderung einschließlich Infrastrukturförderung (Maßnahmen zur Verbesserung und Stärkung der Wirtschafts-, Verkehrs- und Umweltstruktur), der Wohnungs- und Städtebauförderung sowie Übernahme sonstiger Finanzierungsaufgaben einschließlich des Bürgerschaftsgeschäftes im Interesse der Freien Hansestadt Bremen (Land und Stadtgemeinde) sowie der Stadt Bremerhaven in Übereinstimmung mit den Beihilfevorschriften der Europäischen Gemeinschaft. Die Gesellschaft übernimmt auf den genannten Gebieten Aufgaben der Freien Hansestadt Bremen (Land und Stadtgemeinde) sowie der Stadt Bremerhaven durch Gewährung und Verwaltung staatlicher oder kommunaler Finanzhilfen oder von Finanzhilfen der Europäischen Union. Der Gesellschaft obliegt als Unternehmen des von der Bremer Investitions- Gesellschaft mbH geführten Unternehmensverbundes die Beschaffung von Finanzmitteln für die Aufgaben der Bremer Investitions-Gesellschaft mbH und der von dieser unmittelbar oder mittelbar abhängigen Unternehmen. mehr ... zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart beraten im Kapitalmarktrecht Steuerrecht Bankrecht Gesellschaftsrecht Wirtschaftsrecht Rechtsanwalt Anwalt Wirtschaftskanzlei mehr ... zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
Die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen, die betriebswirtschaftliche Prüfungstätigkeit, die Erteilung von Bestätigungsvermerken über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen, sowie die damit vereinbarenden Tätigkeiten gem. § 33 i.V.m. § 57 Abs. 3 StBerG sowie § 2 i.V.m. § 43 a Abs. 4 WPO. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters oder des Wirtschaftsprüfers nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i.S.v. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG und § 43 a Abs. 3 Nr. 1 WPO, wie z.B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen. Die Gesellschaft darf Zweigniederlassungen errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Leiter der Zweigniederlassung muss ein Steuerberater und Wirtschaftsprüfer mit beruflicher Niederlassung am Ort der Zweigniederlassung sein (§ 34 Abs. 2 StBerG, §§ 3 Abs. 3, 47 WPO).
Ea bestehen bundesweit Standorte.
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Niemeyer Sachverständigenbüro beurteilt Immobilien für Banken, Hausverwaltungen und private Eigentümer. unabhängig ? neutral ? kompetent ?, Grundstücks- und Immobilienmakler, Darlehens- und
Kapitalanlagenvermittlung, Bauträger, Baubetreuer und Sachverständigentätigkeit.
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