? Beste Zeiten Verlag - Rollmops Kalender ? Jetzt im Online-Shop kaufen ? Hochwertige Kalender ? Lustige Motive ? ? 0421 168 45 45, Der Betrieb eines Verlages.
Niederlassung:
Worpsweder Verlag Zweigniederlassung der Beste
Zeiten Verlagsgesellschaft mbH, Bramstedter
Kirchweg 40, 27211 Bassum
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
Sammeln von Lebensmitteln, Geld- und Sachspenden
sowie deren Verteilung an sozial schwache Menschen
Eine Zweigstelle befindet sich in Bremen, Schwarzer
Weg 92 B, (ehemaliges Kasernengebäude)
Tel.: 0421/6437852.
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1. Die für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 in Verbindung mit § 43a Abs. 4 WPO. Hierzu gehören unter anderem: Durchführung betriebswirtschaftlicher Prüfungen, insbesondere solche von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen, Beratung und Vertretung der Auftraggeber in steuerlichen Angelegentheiten, Erstattung betriebswirtschaftlicher Gutachten.
2. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen.
3. Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an Gesellschaften ähnlicher Artz zu beteiligen oder gleichartige Unternehmen zu erwerben; ausgenommen ist die Beteiligung an Steuerberatungsgesellschaften. Sie darf Zweigniederlassungen errichten, sowie die berufsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (§ 47 Abs. 2 WPO, § 34 StBerG).
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Die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen, die betriebswirtschaftliche Prüfungstätigkeit, die Erteilung von Bestätigungsvermerken über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen, sowie die damit vereinbarenden Tätigkeiten gem. § 33 i.V.m. § 57 Abs. 3 StBerG sowie § 2 i.V.m. § 43 a Abs. 4 WPO. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters oder des Wirtschaftsprüfers nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i.S.v. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG und § 43 a Abs. 3 Nr. 1 WPO, wie z.B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen. Die Gesellschaft darf Zweigniederlassungen errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Leiter der Zweigniederlassung muss ein Steuerberater und Wirtschaftsprüfer mit beruflicher Niederlassung am Ort der Zweigniederlassung sein (§ 34 Abs. 2 StBerG, §§ 3 Abs. 3, 47 WPO).
Ea bestehen bundesweit Standorte.
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