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Werder Bremens Frauen erzielen im Testspiel acht Tore
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Betrieb eines Versicherungs-Agentur- und Unteragenturgeschäftes. Anlehnung an die am Unternehmen beteiligten Gesellschaften. mehr ... zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
1. Die für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 in Verbindung mit § 43a Abs. 4 WPO. Hierzu gehören unter anderem: Durchführung betriebswirtschaftlicher Prüfungen, insbesondere solche von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen, Beratung und Vertretung der Auftraggeber in steuerlichen Angelegentheiten, Erstattung betriebswirtschaftlicher Gutachten.
2. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen.
3. Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an Gesellschaften ähnlicher Artz zu beteiligen oder gleichartige Unternehmen zu erwerben; ausgenommen ist die Beteiligung an Steuerberatungsgesellschaften. Sie darf Zweigniederlassungen errichten, sowie die berufsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (§ 47 Abs. 2 WPO, § 34 StBerG).
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
Die Finanzierung von Maßnahmen der Wirtschaftsförderung einschließlich Infrastrukturförderung (Maßnahmen zur Verbesserung und Stärkung der Wirtschafts-, Verkehrs- und Umweltstruktur), der Wohnungs- und Städtebauförderung sowie Übernahme sonstiger Finanzierungsaufgaben einschließlich des Bürgerschaftsgeschäftes im Interesse der Freien Hansestadt Bremen (Land und Stadtgemeinde) sowie der Stadt Bremerhaven in Übereinstimmung mit den Beihilfevorschriften der Europäischen Gemeinschaft. Die Gesellschaft übernimmt auf den genannten Gebieten Aufgaben der Freien Hansestadt Bremen (Land und Stadtgemeinde) sowie der Stadt Bremerhaven durch Gewährung und Verwaltung staatlicher oder kommunaler Finanzhilfen oder von Finanzhilfen der Europäischen Union. Der Gesellschaft obliegt als Unternehmen des von der Bremer Investitions- Gesellschaft mbH geführten Unternehmensverbundes die Beschaffung von Finanzmitteln für die Aufgaben der Bremer Investitions-Gesellschaft mbH und der von dieser unmittelbar oder mittelbar abhängigen Unternehmen. mehr ... zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
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