Wirtschaftsprüfung, geschäftsmässige Hilfeleistung
in Steuersachen sowie Betätigung auf allen für Steu-
erberatungsgesellschaften zugelassenen Arbeitsgebie-
ten einschl. Durchführung von betriebswirtschaft-
lichen Prüfungen und Beratungen, Treuhandgeschäften,
Testamentvollstreckungen und Nachlaßverwaltungen.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
Die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen, die betriebswirtschaftliche Prüfungstätigkeit, die Erteilung von Bestätigungsvermerken über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen, sowie die damit vereinbarenden Tätigkeiten gem. § 33 i.V.m. § 57 Abs. 3 StBerG sowie § 2 i.V.m. § 43 a Abs. 4 WPO. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters oder des Wirtschaftsprüfers nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i.S.v. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG und § 43 a Abs. 3 Nr. 1 WPO, wie z.B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen. Die Gesellschaft darf Zweigniederlassungen errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Leiter der Zweigniederlassung muss ein Steuerberater und Wirtschaftsprüfer mit beruflicher Niederlassung am Ort der Zweigniederlassung sein (§ 34 Abs. 2 StBerG, §§ 3 Abs. 3, 47 WPO).
Ea bestehen bundesweit Standorte.
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Die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen
sowie die damit vereinbaren Tätigkeiten gemäß §§ 33
i.V.m. 57 Abs. 3 Steuerberatungsgesetz (StBerG).
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Steuerberatungsbüro; Hilfeleistung in Steuersachen im Sinne des Steuerberatungsgesetzes.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024