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Der Verein ist Vertragspartner für Arzneimittel-
lieferverträge. Er hat darüber hinaus die Aufgabe,
die Bedingungen der Arzneilieferverträge auszuhan-
deln. Ihm obliegt ferner der Abschluß und die
Durchführung sonstiger allgemeiner, die Interessen
des Berufsstandes betreffende Verträge und Verein-
barungen.
Verträge, die der Deutsche Apothekenverein auf
Bundesebene für die ihm angehörenden Landesapothe-
kervereine und -verände abschließt, haben bindende
Wirkung für die Vereinsmitglieder, wenn der Deutsche
Apothekerverein als Spitzenorganisation im Sinne des
SGB V tätig wird.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
Zweck des Vereins ist die Pflege und Verbreitung der
emanzipationischen Pädagogik, insbesondere der
Freinet-Pädagogik. Er verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der
Gemeinnützigkeitsverordnung. Der Verein erstrebt
keinen Gewinn und verwendet etwaige Überschüsse
ausschließlich zu satzungsgemäßgen Zwecken. Die
Vereinsmitglieder erhalten keine Gewinnanteile. Sie
haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. Bei
Auflösung oder Aufhebung des Vereins verfällt das
Restvermögen an die als steuerbegünstigt besonders
anerkannte Körperschaft zum Zwecke der Verwendung
als erzieherische Aufgaben.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024