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Immobilienverwaltung und Service für die Immobilienbranche in Mecklenburg-Vorpommern und Bremen, Verwaltung von Immobilien jeder Art, insbesondere
auch von Wohnungs-und Teileigentumen (Wohnungs- und
Teileigentümergemeinschaften), sowie die Vornahme
aller Geschäfte und Rechtshandlungen, die zur
Förderung dieses Unternehmensgegenstandes geeignet
erscheinen.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
Das Betreiben eines Reisebüros mit allen Beratungs-,
Marketing- und Vertriebstätigkeiten in diesem
Zusammenhang einschließlich der Vornahme aller
Geschäfts- und Rechtshandlungen, die unmittelbar
oder mittelbar zur Förderung dieses
Unternehmensgegenstandes geeignet sind.
Daneben betreibt das Unternehmen die Erbringungen
von Dienstleistungen sowie den Handel mit Waren und
Produkten aller Art, soweit dies keiner besonderen
gesetzlichen Erlaubnis bedarf.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
Die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen, die betriebswirtschaftliche Prüfungstätigkeit, die Erteilung von Bestätigungsvermerken über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen, sowie die damit vereinbarenden Tätigkeiten gem. § 33 i.V.m. § 57 Abs. 3 StBerG sowie § 2 i.V.m. § 43 a Abs. 4 WPO. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters oder des Wirtschaftsprüfers nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i.S.v. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG und § 43 a Abs. 3 Nr. 1 WPO, wie z.B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen. Die Gesellschaft darf Zweigniederlassungen errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Leiter der Zweigniederlassung muss ein Steuerberater und Wirtschaftsprüfer mit beruflicher Niederlassung am Ort der Zweigniederlassung sein (§ 34 Abs. 2 StBerG, §§ 3 Abs. 3, 47 WPO).
Ea bestehen bundesweit Standorte.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
Joomla! - dynamische Portal-Engine und Content-Management-System, Vermittlung von Versicherungsgeschäften jeglicher
Art sowie die Vornahme aller dem Betriebe eines
Assekuranzmaklers dienenden Geschäfte.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
Die Vornahme von Speditionsgeschäften aller Art mit Ausnahme der nach § 3 GüKG erlaubnispflichtigen Tätigkeiten.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
Der Erwerb, das Halten, die Verwaltung und die Veräußerung von Wagniskapitalbeteiligungen gemäß § 1 a Absatz (2) UBGG im Rahmen der Anlagegrenzen des UBGG, und zwar vorrangig an kleine und mittlere, besonders auch an technologieorientierte Unternehmen im Lande Bremen, mit dem Ziel der Schaffung und Sicherung nachhaltig wettbewerbsfähiger Existenzen oder der Erhaltung von deren Leistungsfähigkeit sowie die Vornahme sonstiger Geschäfte, die gemäß § 3 UBGG zulässig und nicht gemäß § 5 UBGG unzulässig sind.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
Import und Export von Waren aller Art, insbesondere
von Textilien sowie die Einfuhr von Teppichen aus
dem Iran und die Vornahme aller damit im
Zusammenhang stehender Geschäfte mit Ausnahme
solcher, die einer staatlichen oder behördlichen
Genehmigung bedürfen.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024