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Die größten Lügen im Lebenslauf
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"Wir verlieren nicht nur einen großen Werderaner": Nach dem unerwarteten Tod von Rekordspieler Die... mehr ... 9. Oktober 2024
Wir sind Ihr Dienstleister für die technische Instandhaltung Ihrer Windenergieanlagen. Ob Inspektion, Wartung, Reparatur, Sonderaufgaben oder Personalvermittlung ? wir bieten die Unterstützung, die Sie benötigen. Dabei sind wir onshore und offshore in Nor, Wir sind Ihr Dienstleister für die technische Instandhaltung Ihrer Windenergieanlagen. Ob Inspektion, Wartung, Reparatur, Sonderaufgaben oder Personalvermittlung ? wir bieten die Unterstützung, die Sie benötigen. Dabei sind wir onshore und offshore in Nordeuropa für unsere Kunden im Einsatz. mehr ... zuletzt aktualisiert am 24. März 2022
Dillinger Witte & Partner GmbH & Co. KG, Bremen: Strategie Controlling Transaktion. Home, Herzlich willkommen bei DWPARTNER ? der renommierten Unternehmensberatung in Bremen. mehr ... zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
1. Die für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 in Verbindung mit § 43a Abs. 4 WPO. Hierzu gehören unter anderem: Durchführung betriebswirtschaftlicher Prüfungen, insbesondere solche von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen, Beratung und Vertretung der Auftraggeber in steuerlichen Angelegentheiten, Erstattung betriebswirtschaftlicher Gutachten.
2. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen.
3. Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an Gesellschaften ähnlicher Artz zu beteiligen oder gleichartige Unternehmen zu erwerben; ausgenommen ist die Beteiligung an Steuerberatungsgesellschaften. Sie darf Zweigniederlassungen errichten, sowie die berufsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (§ 47 Abs. 2 WPO, § 34 StBerG).
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
Die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen, die betriebswirtschaftliche Prüfungstätigkeit, die Erteilung von Bestätigungsvermerken über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen, sowie die damit vereinbarenden Tätigkeiten gem. § 33 i.V.m. § 57 Abs. 3 StBerG sowie § 2 i.V.m. § 43 a Abs. 4 WPO. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters oder des Wirtschaftsprüfers nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i.S.v. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG und § 43 a Abs. 3 Nr. 1 WPO, wie z.B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen. Die Gesellschaft darf Zweigniederlassungen errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Leiter der Zweigniederlassung muss ein Steuerberater und Wirtschaftsprüfer mit beruflicher Niederlassung am Ort der Zweigniederlassung sein (§ 34 Abs. 2 StBerG, §§ 3 Abs. 3, 47 WPO).
Ea bestehen bundesweit Standorte.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
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